Moin,
man kann von einer Software viel erwarten, aber es ist unrealistisch zu glauben, dass alle Anforderungen finanziell für ein Unternehmen sinnvoll umsetzbar sind.
Meiner Meinung nach liegt es in der Verantwortung großer Firmen, ihre Website an das
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz anzupassen, und nicht in der Verantwortung von Mobirise, das sich an eine ganz andere Zielgruppe richtet.
Mobirise vertreibt seine Software weltweit, insbesondere auch in den USA, und kann daher nicht auf jedes Gesetz eingehen, das von verschiedenen Ländern erlassen wird. Es ist nicht die Aufgabe eines Webseiten-Generators, solchen Anforderungen nachzukommen, und ich halte diese Forderung für völlig unangemessen.
Diese Aufgabe obliegt eindeutig dem Betreiber der Website und auch dem beauftragten Webdesigner, die dafür verantwortlich sind, die Webseite rechtskonform zu gestalten.
Eine Möglichkeit, die Website barrierefrei zu gestalten, wäre natürlich dennoch eine großartige Erweiterung für Mobirise, um auch Menschen mit Behinderungen zu unterstützen.
Das
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein deutsches Gesetz, das die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act) umsetzt. Es wurde 2021 verabschiedet und tritt schrittweise in Kraft – für viele betroffene Unternehmen vor allem ab dem 28. Juni 2025.
Ziel des BFSG:
Das Gesetz soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen – auch für Menschen mit Behinderungen – barrierefrei nutzbar sind. Es betrifft insbesondere digitale Angebote, um die Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu verbessern.
Welche Dienstleistungen sind betroffen?
Unter anderem:
Websites und mobile Apps
E-Commerce-Angebote
Bankdienstleistungen für Verbraucher
Personenbeförderungsdienste (z. B. Online-Tickets im Nahverkehr)
E-Book-Dienste
Selbstbedienungsterminals, wie Geldautomaten oder Check-in-Automaten
Welche Unternehmen/Dienstleister betrifft das?
Grundsätzlich gilt das BFSG für private Unternehmen, die entsprechende Produkte oder Dienstleistungen anbieten – nicht nur für öffentliche Stellen.
Ausnahmen für Kleinstunternehmen:
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz (oder einer Jahresbilanzsumme) von höchstens
2 Millionen Euro sind von den Anforderungen des BFSG bei Dienstleistungen ausgenommen.
Achtung: Diese Ausnahme gilt nicht bei Produkten – also z. B. bei der Herstellung barrierefreier Hardware.

BFSG-Checkliste für Dienstleister (ab 28. Juni 2025)

Allgemeine Anforderungen
Bereitstellung barrierefreier digitaler Dienste
Einhaltung von technischen Standards (z. B. EN 301 549 für Websites/Apps)
Informationen, Kommunikation und Support müssen barrierefrei zugänglich sein
Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen bereithalten

Betroffene Dienstleistungsbereiche
Dienstleistungsart Konkrete Beispiele
BFSG-pflichtig?
E-Commerce Online-Shops, Marktplätze, Zahlungsdienste

Ja
Websites & mobile Apps Kundenportale, Buchungssysteme, Infoportale

Ja
Bankdienstleistungen für Verbraucher Online-Banking, Geldautomaten, Kontoeröffnungen

Ja
Personenbeförderung Apps/Websites für Nah-/Fernverkehr, Ticketbuchungen

Ja
E-Book-Dienste E-Book-Plattformen, Lesesoftware

Ja
Selbstbedienungsterminals Check-in-Automaten, Ticketautomaten, Kiosksysteme

Ja
Telefon- und Messenger-Dienste Kundenservice über Chat/Telefon

Ja (bei digitalem Zugang)

Ausnahme für Kleinstunternehmen (nur bei Dienstleistungen!)
Kriterium Schwelle
Beschäftigte Weniger als 10
Jahresumsatz oder Bilanzsumme Höchstens 2 Mio. €
Gilt nur für Dienstleistungen Produkte müssen trotzdem barrierefrei sein
→ Diese Kleinstunternehmen sind von den BFSG-Dienstleistungsanforderungen befreit.

Was Dienstleister jetzt tun sollten

Prüfen, ob das Unternehmen unter die Ausnahmeregelung fällt

Digitale Angebote auf Barrierefreiheit testen (z. B. WCAG 2.1)

Dienstleistungsprozesse anpassen, z. B. Support oder Checkout

Barrierefreie Informationen bereitstellen

Dokumentation zur Konformität führen