Moin,
Ich habe allerdings immer noch nicht finden können, ob die Preisangaben zu einer beworbenen Speiseauswahl auf einer
Internetseite Pflicht sind oder nicht, denn ich persönlich finde das eben nicht logisch, da es einen Unterschied macht, ob ich mich lediglich vorab über die Speiseauswahl informieren möchte oder ob ich erhaltene Leistungen auch tatsächlich bezahlen muss.
Auf jeden Fall kann es ja nicht verpflichtend sein, die Speisekarte überhaupt auf der Webseite anzuzeigen, denn viele Restaurants tun dies ja nicht, schon aus Angst vor Preisvergleichen mit der Konkurrenz.
Daher habe ich jetzt mal die KI "
ChatGPT" dazu befragt. Aus diesen Informationen schlussfolgere ich, dass die Nutzung der Website von entscheidender Bedeutung ist und dass dies nur von einem Fachanwalt individuell geklärt werden kann. Es macht zum Beispiel eine großen Unterschied, ob eine direkte Bestellung von der Webseite möglich ist oder nicht. Schließlich kann auch das, was eine künstliche Intelligenz verfasst, lediglich als Hinweis verstanden werden und nicht als Rechtsberatung.
Frage:
Kannst Du mir sagen, ob die Preisangaben für eine beworbene Speiseauswahl auf einer Internetseite verpflichtend sind oder nicht.
Die KI "ChatGPT" hat geschrieben:
Ja, die Preisangaben für Speisen und Getränke, die auf einer Internetseite beworben werden, können verpflichtend sein. Dies hängt davon ab, wie die Seite gestaltet ist und welchen Zweck sie erfüllt. In Deutschland gibt es dazu rechtliche Vorgaben, insbesondere aus dem Preisangabenverordnung (PAngV) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Wann sind Preisangaben verpflichtend?
1. Online-Bestellung oder Lieferdienste:
> Wenn die Internetseite dazu dient, eine Bestellung (z. B. für Lieferung oder Abholung) aufzugeben, sind Preisangaben verpflichtend.
> Diese müssen für den Verbraucher klar, verständlich und transparent sein.
> Die Preise müssen inklusive der Mehrwertsteuer und gegebenenfalls weiterer Zusatzkosten angegeben werden.
2. Reine Werbung ohne Bestellmöglichkeit:
> Wenn die Website nur als Informationsplattform dient (z. B. Speisekarte eines Restaurants ohne direkte Bestellmöglichkeit), sind die Preisangaben nicht unbedingt verpflichtend.
> Allerdings kann das Weglassen der Preise als irreführend gelten, wenn der Kunde aufgrund der Werbung eine bestimmte Preisvorstellung entwickelt, die dann vor Ort nicht eingehalten wird.
3. Unverbindliche Preisempfehlung:
> Falls Preise angegeben werden, müssen sie aktuell, korrekt und vollständig sein. Das Verwenden von Begriffen wie „ab“-Preise muss klar verdeutlicht werden, um Missverständnisse zu vermeiden.
Fazit
Wenn Preise angegeben werden, müssen sie der Wahrheit entsprechen und die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Sind keine Preise angegeben und wird der Eindruck erweckt, dass dies absichtlich verschleiert wird, könnte dies rechtliche Probleme nach sich ziehen. Die genaue Verpflichtung hängt jedoch von der konkreten Nutzung und Funktion der Website ab.